Die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) bezahlen für die Heilmittel Krankengymnastik/Massage/Manuelle Therapie 15 Minuten pro Behandlungseinheit.

Dadurch sind wir gezwungen, im 20-Minuten-Takt unsere Termine zu planen. In diesen 20 Minuten sind fünf Minuten Zeit enthalten für organisatorische Tätigkeiten, die nicht zur direkten Behandlungszeit zählen. Wenn Sie ausführlichere organisatorische Anliegen haben, wenden Sie sich bitte außerhalb Ihrer Therapiezeit an das Rezeptionspersonal. 

 

 

Die Physiotherapeuten unterliegen der Rezeptprüfpflicht, sodass jedes Rezept auf Fehler überprüft werden muss, da bei falsch ausgestellten Rezepten die durchgeführten Behandlungen von den Krankenkassen nicht vergütet werden. So kann es leider immer wieder passieren, dass Ihre Rezepte wegen Formfehlern von den Ärzten geändert werden müssen. Ab dem 01.01.2017 sollen Formfehler durch eine neue Ärztesoftware verhindert werden - warten wir die Ergebnisse ab. 

 

 

Für alle Rezepte gibt es bestimmte Fristen:

Behandlungsbeginn spätestens 28 Tage nach Ausstellung durch den Arzt

Wird diese Frist verpasst, verliert das Rezept seine Gültigkeit. Kann der Behandlungsbeginn nicht eingehalten werden, sprechen Sie bitte frühzeitig mit Ihrem Arzt, sodass er diese Frist verlängern kann. 

Behandlungsunterbrechungen sind unterschiedlich geregelt und nur in "begründeten Ausnahmefällen" erlaubt. Sprechen Sie uns bitte an, wenn Urlaube, Reha- oder Krankenhausaufenthalte anstehen. Allgemein gilt, dass Rezepte maximal 20 Tage unterbrochen werden dürfen in begründeten Fällen. 

 

Jeder Patient muss in Deutschland Rezeptgebühren bezahlen. 

Diese setzen sich folgendermaßen zusammen:

10,- € Pauschale pro Rezept zzgl. 10 % des Rezeptwertes. 

Wir rechnen die Rezeptgebühren anhand der aktuellen Preislisten für Sie aus und müssen diese für die Krankenkassen einziehen. Diese werden uns anschließend bei der Vergütung des Rezeptes wieder abgezogen. 

Jeder Patient kann sich von den Rezeptgebühren befreien lassen. Bitte nehmen Sie dafür mit Ihrer Krankenkasse Kontakt auf. Bis zum Vorliegen eines Befreiungsausweises müssen wir Rezeptgebühren einziehen. 

Bitte zeigen Sie uns zum Jahreswechsel unaufgefordert Ihren jeweils neuen Befreiungsausweis, damit wir es direkt in unserem System hinterlegen können. 

 

 Sie müssen ein Handtuch mitbringen, diese dürfen wir wegen Corona nicht mehr bei uns lagern. .Für Notfälle haben wir immer ein frisches Handtuch für Sie da!

  

Im Sozialgesetzbuch V, welches die Heilmittelversorgung regelt, steht in §12 Abs. 1 folgendes:

"Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen."

 

Ausreichend - ist die Schulnote 4

Zweckmäßig - ist ein Strohsack als Matratze

Wirtschaftlich - mit dem geringsten finanziellen Aufwand

 

Leider kann dies weder für Patient noch für Therapeuten zufriedenstellend sein. Trotz allem versuchen wir unser Bestes. 

 

Wenn Sie mehr als eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung wünschen, dann sprechen Sie mich bitte an. Wir werden gemeinsam eine für Sie passende Lösung finden.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis!