Honorarvereinbarung Privatpatienten 2024
Honorarvertrag Privatpatienten 2024.pdf
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Leider versuchen die Privaten Krankenversicherungen vermehrt, die Erstattungen im Heilmittelbereich zu senken.

Teilweise erhalten Patienten Schreiben, in denen behauptet wird, der Therapeut sei zu teuer und man könne nur Behandlungen auf Preisniveau des Beihilfesatzes abrechnen.

Die Realität ist allerdings, dass die gesetzlichen Krankenkassen jedes Jahr ihre Honorare um wenige Prozent erhöhen. Die Beihilfeverordnung des Bundes und des Landes Hessen liegt bei den Vergütungen der gesetzlichen Krankenversicherungen. Somit ist ein Patient mit Beihilfepreisen einem Kassenpatienten gleichgestellt - in unserer Honorarvereinbarung entspricht dieser Tarif der Preisgruppe "Privat B"

 

 

Das Bundesministerium des Inneren hat mit seiner Pressemitteilung vom 07.02.2004 mitgeteilt:

 

"Bei Heilmitteln gibt es seit langem unveränderte Höchstbeiträge, welche die wirklichen Kosten nicht abdecken und so automatisch zu einer Zuzahlung des Beamten führt.

...

Das heißt:

...

Heilmittel: Eigenbeteiligung durch die Differenz zwischen den (nicht kostendeckenden) Höchstbeiträgen und den tatsächlichen Kosten."

 

Wie Sie aus Ihren Arztrechnungen wissen, ist ein Steigerungssatz um den Faktor 1,8 oder 2,3 nach Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine ungewöhnliche Sache. In der Physiotherapie gibt es keine verbindliche Gebührenordnung, die Preisgestaltung obliegt keiner einheitlichen Regelung.

 

Um allen Patienten gerecht zu werden, haben wir zwei Preislisten für unsere Privatpatienten. 

Wir unterscheiden in Privat A und Privat B. Privat B ist angelehnt an die Beihilfesätze. Privat A hat eine andere Preisgestaltung, die sich durch längere Behandlungszeiten und andere Inklusivleistungen rechtfertigt wie Tape-Anlagen, Kompressionsbandagierungen bei Manuellen Lymphdrainagen. 

 

Vor Behandlungsbeginn schließen wir diese Honorarvereinbarung mit Ihnen ab, sodass Sie vorher über die Kosten informiert sind. Wenn Sie die Honorarvereinbarung mit der Rechnung bei Ihrer Krankenversicherung einreichen, muss diese die Höhe der Behandlungskosten akzeptieren (aktuelles Urteil des Amtsgericht Köpenick vom 10.05.2012, AZ 13 C 107/11), es sei denn, in Ihrem Vertrag haben Sie niedrigere Vergütungssätze vereinbart. Deswegen ist es hilfreich, wenn Sie sich schon vor Behandlungsbeginn mit den Tarifen Ihrer Versicherung vertraut gemacht haben.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis!